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Steuerarten in Ungarn – Der komplette Überblick für Ihre Firmengründung

Ungarn bietet eines der attraktivsten Steuersysteme in Europa

Mit einer Körperschaftsteuer von nur 9% und einer pauschalen Einkommensteuer von 15% ist das Land besonders interessant für deutsche und österreichische Unternehmer, die eine Kft (das ungarische Pendant zur GmbH) gründen möchten.

Auf dieser Seite erhalten Sie einen vollständigen Überblick über alle relevanten Steuerarten bei der Firmengründung in Ungarn.

Reverse Charge

…bedeutet 0% Mehrwertsteuer auf Ihre EU-Rechnungen. Kein Vorfinanzieren, kein Liquiditätsengpass.

Steuervorteil

Nur 9% Körperschaftsteuer statt über 30% in Deutschland. Ihre Kft in Ungarn spart ab dem ersten Euro.

Ungarn Doppelbesteuerungsabkommen

Globale Mindeststeuer ab 2024

Mit dem Mindeststeuergesetz hat Ungarn 2024 die EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung umgesetzt. Diese betrifft primär große Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz von mehr als 750 Millionen Euro. Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen, die eine Kft in Ungarn gründen, hat diese Regelung keine praktische Relevanz.

Die anerkannte inländische Ergänzungssteuer (QDMTT) wird auf Basis des ungarischen Jahresabschlusses berechnet. Als erfasste Steuern gelten neben der Körperschaftsteuer auch die lokale Gewerbesteuer.

Körperschaftsteuer (Társasági adó) – 9%

Die Körperschaftsteuer ist für die meisten Unternehmer der Hauptgrund, eine Firma in Ungarn zu gründen. Mit einem pauschalen Steuersatz von 9% auf den Unternehmensgewinn bietet Ungarn den niedrigsten Körperschaftsteuersatz der gesamten Europäischen Union. Zum Vergleich: In Deutschland beträgt die Körperschaftsteuer 15%, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer – insgesamt oft über 30%.

Die Bemessungsgrundlage ist der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn vor Steuern. Davon können bestimmte Abzugsmöglichkeiten geltend gemacht werden, darunter Steuerabschreibungen, steuerliche Verlustvorträge und Aufwendungen für Forschung und Entwicklung. Besonders attraktiv: Unternehmen können für F&E-Ausgaben bis zu 200% der qualifizierenden Kosten von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen.

Die Körperschaftsteuer gilt für alle in Ungarn registrierten Kapitalgesellschaften, einschließlich der beliebten Kft (Korlátolt Felelősségű Társaság). Das Mindestkapital für eine Kft beträgt 3 Millionen Forint (ca. 7.500 Euro), wobei dieses Kapital nicht eingezahlt werden muss.

Mehrwertsteuer (Általános forgalmi adó) – 27%

Ungarn hat mit 27% den höchsten Mehrwertsteuersatz in der Europäischen Union. Dies ist der Normalsatz, der für die meisten Waren und Dienstleistungen gilt. Allerdings existieren wichtige ermäßigte Sätze:

Der ermäßigte Satz von 18% gilt für bestimmte Milchprodukte und Backwaren sowie für Beherbergungsdienstleistungen einschließlich Hotelübernachtungen.

Der besonders niedrige Satz von 5% kommt zur Anwendung bei Grundnahrungsmitteln wie Milch, Brot und Geflügel, bei Arzneimitteln und medizinischen Geräten, bei Büchern, Zeitungen und elektronischen Veröffentlichungen sowie bei Neubauwohnungen unter bestimmten Bedingungen.

Für den innergemeinschaftlichen Handel innerhalb der EU gelten die üblichen Reverse-Charge-Regelungen. Die ungarische Steuerbehörde NAV hat 2024 ein modernes E-Umsatzsteuer-System eingeführt, das die Abwicklung und Kontrolle der Mehrwertsteuer digitalisiert.

Einkommensteuer (Személyi jövedelemadó) – 15% Flat-Tax

Die persönliche Einkommensteuer in Ungarn funktioniert grundlegend anders als in Deutschland oder Österreich. Statt eines progressiven Steuersatzes gilt eine pauschale Flat-Tax von 15% auf das gesamte zu versteuernde Bruttoeinkommen. Egal ob Sie 20.000 Euro oder 200.000 Euro verdienen – der Steuersatz bleibt gleich.

Diese Einfachheit macht das ungarische Steuersystem besonders transparent und planbar. Für Geschäftsführer einer ungarischen Kft bedeutet das: Der Geschäftsführergehalt wird mit 15% Einkommensteuer belastet, hinzu kommen 18,5% Sozialversicherungsbeiträge (mit Obergrenze). Die Gesamtbelastung ist damit deutlich niedriger als in den deutschsprachigen Ländern.

Besonders relevant für Familien: Ab Oktober 2025 werden Mütter mit drei oder mehr Kindern vollständig von der Einkommensteuer befreit. Zudem gibt es großzügige Familiensteuerfreibeträge, die das Nettoeinkommen für Familien weiter erhöhen.

Für Rentner gilt eine besondere Regelung: Alle Zahlungen, die aufgrund des Alters empfangen werden (Renten und Pensionen), sind in Ungarn komplett steuerfrei. Nur zusätzliche Einkünfte wie Zinsen oder Mieteinnahmen unterliegen der 15%-igen Einkommensteuer.

Lokale Gewerbesteuer (Helyi iparűzési adó) – max. 2%

Zusätzlich zur Körperschaftsteuer erheben ungarische Gemeinden eine lokale Gewerbesteuer. Der Höchstsatz beträgt 2% des Nettoumsatzes, jedoch legt jede Gemeinde ihren eigenen Satz fest. In manchen Ortschaften beträgt die Gewerbesteuer 0%, in anderen bis zu 2%. Budapest erhebt beispielsweise 2%, während kleinere Gemeinden oft niedrigere Sätze oder gar keine Gewerbesteuer haben.

Die Bemessungsgrundlage ist der bereinigte Nettoumsatz: Die Kosten für verkaufte Waren und vermittelte Dienstleistungen können abgezogen werden. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Umsatz unter 4 Milliarden Forint gilt ein ermäßigter Höchstsatz von 1%, sofern dies nicht den EU-Beihilfevorschriften widerspricht.

Ein wichtiger Vorteil: Die Gewerbesteuer ist für ungarische Körperschaftsteuerzwecke als Betriebsausgabe abzugsfähig und reduziert somit die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage.

Alternative Besteuerungsformen für Kleinunternehmer

KATA – Pauschalsteuer für Kleinunternehmer

Die KATA (Kisadózó vállalkozások tételes adója) ist eine vereinfachte Pauschalsteuer speziell für Freiberufler und kleine Dienstleister. Der monatliche Pauschalbetrag beträgt 50.000 Forint (ca. 140 Euro), sofern der Jahresumsatz 18 Millionen Forint (ca. 50.000 Euro) nicht überschreitet.

Der große Vorteil: Die KATA deckt sowohl Einkommensteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge ab. Es fallen keine weiteren Abgaben an. Für digitale Nomaden und Selbstständige mit überschaubarem Umsatz ist dies eine äußerst attraktive Option. Das KATA-Regime wird 2025 erweitert, um mehr Berufsgruppen einzuschließen und höhere Einkommensgrenzen zu bieten.

KIVA – Kleinunternehmensteuer

Die KIVA (Kisvállalati adó) richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter 6 Milliarden Forint. Der Steuersatz beträgt 10% auf ein modifiziertes, cashflow-basiertes Einkommen.

Der besondere Vorteil der KIVA: Sie ersetzt sowohl die Körperschaftsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers. Statt 9% Körperschaftsteuer plus 13% Sozialbeitragssteuer zahlt das Unternehmen pauschal 10% KIVA. Für lohnintensive Unternehmen kann dies eine erhebliche Ersparnis bedeuten.

Die ungarische Erbschafts- und Schenkungssteuer

Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es in Ungarn großzügige Befreiungen. Vererbungen oder Schenkungen an Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern (gerade Linie) sowie an Ehepartner sind komplett steuerfrei.

Für andere Erben gelten folgende Sätze: 9% für Wohnhäuser und 18% für andere Immobilien. Wichtig: Mit Österreich besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftssteuer, mit Deutschland jedoch nicht.

Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland

Ungarn hat mit über 70 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, darunter auch mit Deutschland. Das DBA zwischen Deutschland und Ungarn (unterzeichnet am 28. Februar 2011) regelt die Steuerrechte für verschiedene Einkommensarten und verhindert eine doppelte Besteuerung.

Hinweis: Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Ungarn und den USA wurde zum 1. Januar 2024 aufgehoben. Dies hat Auswirkungen auf Unternehmen mit amerikanischen Geschäftsbeziehungen.

 

Grundsteuer und Immobilienbesteuerung in Ungarn

Die Grundsteuer ist in Ungarn eine Gemeindesteuer und wird von jeder Kommune individuell festgelegt. Für Gebäude beträgt die maximale Steuer 1.100 Forint pro Quadratmeter und Jahr oder 1,8% des Verkehrswerts. Für Grundstücke gilt ein Maximum von 200 Forint pro Quadratmeter oder 1,5% des Verkehrswerts.

Viele Gemeinden erheben deutlich niedrigere Sätze oder nur eine pauschale Grundsteuer. Für als Wohnhäuser registrierte und dauerhaft genutzte Immobilien liegt die maximale Steuer bei etwa 45 Euro pro Jahr.

Beim Verkauf von Immobilien wird der Wertzuwachs besteuert. Bei Wohnhäusern verringert sich die Steuerlast mit der Haltedauer: Nach fünf Jahren Besitz ist der Verkaufsgewinn steuerfrei.

Reverse Charge: 0% Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitenden Rechnungen

Einer der größten praktischen Vorteile einer ungarischen Kft für Unternehmer aus dem deutschsprachigen Raum ist das Reverse-Charge-Verfahren. Bei Dienstleistungen an Geschäftskunden in Deutschland, Österreich oder anderen EU-Ländern stellt die ungarische Kft ihre Rechnungen ohne Mehrwertsteuer aus. Das Ergebnis: 0% MwSt. auf der Rechnung, keine Umsatzsteuervoranmeldung in Ungarn für diese Umsätze, kein Liquiditätsnachteil durch vorfinanzierte Mehrwertsteuer.

Was bedeutet Reverse Charge?

Reverse Charge (deutsch: Umkehr der Steuerschuldnerschaft) ist ein EU-weit gültiges Verfahren für grenzüberschreitende B2B-Geschäfte. Normalerweise schuldet der Leistungserbringer die Umsatzsteuer und führt sie an sein Finanzamt ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren kehrt sich diese Pflicht um: Der Leistungsempfänger (also der Kunde) wird zum Steuerschuldner.

Für die ungarische Kft bedeutet das konkret: Sie stellt eine Nettorechnung ohne ungarische MwSt. aus. Der deutsche oder österreichische Geschäftskunde deklariert die Umsatzsteuer in seiner eigenen Umsatzsteuervoranmeldung – und zieht sie im selben Atemzug als Vorsteuer wieder ab. Effektive Steuerbelastung für den Kunden: 0 Euro.

Voraussetzungen für Reverse Charge

Das Reverse-Charge-Verfahren greift automatisch, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Leistung erfolgt zwischen zwei Unternehmern (B2B, nicht B2C). Der Leistungserbringer (die ungarische Kft) und der Leistungsempfänger (der deutsche Kunde) sind in unterschiedlichen EU-Ländern ansässig. Beide Parteien verfügen über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).

Auf der Rechnung muss der Hinweis erscheinen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß Art. 196 MwStSystRL“ oder kürzer: „Reverse Charge – Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Beispielrechnung: Ungarische Kft an deutschen Kunden

Ein Praxisbeispiel verdeutlicht den Vorteil. Eine ungarische Kft erbringt IT-Dienstleistungen an ein deutsches Unternehmen. Der Auftragswert beträgt 10.000 Euro netto.

Rechnung der ungarischen Kft an deutschen Kunden:

Leistung: IT-Beratung
Nettobetrag: 10.000,00 EUR
Umsatzsteuer: 0,00 EUR (Reverse Charge)
Rechnungsbetrag: 10.000,00 EUR

Hinweis: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b UStG / Art. 196 MwStSystRL
USt-IdNr. Leistungserbringer (HU): HU12345678
USt-IdNr. Leistungsempfänger (DE): DE123456789

Was passiert beim deutschen Kunden? Der deutsche Unternehmer trägt in seiner Umsatzsteuervoranmeldung ein: 10.000 Euro als innergemeinschaftlichen Erwerb, darauf 19% Umsatzsteuer = 1.900 Euro Steuerschuld, gleichzeitig 1.900 Euro als abzugsfähige Vorsteuer. Saldo: 0 Euro. Der Kunde zahlt also effektiv keine zusätzliche Steuer.

Was passiert bei der ungarischen Kft? Die Kft meldet den Umsatz in ihrer Zusammenfassenden Meldung (ZM) an die ungarische Steuerbehörde NAV. Umsatzsteuer wird nicht abgeführt. Die 10.000 Euro fließen als Betriebseinnahme in den Gewinn ein und werden mit 9% Körperschaftsteuer besteuert – also 900 Euro.

Vergleichsrechnung: Gleicher Umsatz in Deutschland

Zum Vergleich: Würde ein deutsches Unternehmen dieselbe Leistung erbringen, sähe die Situation so aus:

Szenario: Deutsche GmbH statt ungarischer Kft

Umsatz: 10.000,00 EUR netto
Körperschaftsteuer (15%): 1.500,00 EUR
Solidaritätszuschlag (5,5% auf KSt): 82,50 EUR
Gewerbesteuer (ca. 14% bei Hebesatz 400%): 1.400,00 EUR
Steuerbelastung gesamt: ca. 2.982,50 EUR

Die ungarische Kft spart in diesem Beispiel über 2.000 Euro Steuern pro 10.000 Euro Umsatz – und das bei völlig legaler, EU-konformer Struktur.

Reverse Charge mit Österreich

Für österreichische Geschäftskunden funktioniert das Reverse-Charge-Verfahren identisch. Die ungarische Kft stellt eine Nettorechnung ohne MwSt. aus. Der österreichische Kunde trägt die 20% österreichische Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung ein und zieht sie als Vorsteuer ab. Auch hier: effektive Belastung 0%.

Das macht die ungarische Kft besonders attraktiv für Unternehmer, die Kunden in beiden Ländern bedienen. Die Rechnungsstellung ist einheitlich einfach – ohne sich mit unterschiedlichen MwSt.-Sätzen oder Registrierungspflichten in mehreren Ländern herumschlagen zu müssen.

Dienstleistungen in die Schweiz: Drittlandsexport

Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, daher gelten andere Regeln. Das innergemeinschaftliche Reverse-Charge-Verfahren greift hier nicht. Stattdessen werden Dienstleistungen an Schweizer Unternehmen als Drittlandsexport behandelt.

Die gute Nachricht: Auch hier stellt die ungarische Kft ihre Rechnung ohne ungarische Mehrwertsteuer aus. Der Leistungsort für B2B-Dienstleistungen liegt beim Empfänger – also in der Schweiz. Die Schweiz erhebt auf importierte Dienstleistungen die sogenannte Bezugssteuer (Reverse Charge nach Schweizer Recht), die der Schweizer Kunde selbst deklariert.

Für die ungarische Kft bedeutet das: keine ungarische MwSt., keine Schweizer MwSt.-Registrierung erforderlich, einfache Nettorechnung an den Schweizer Kunden. Die Rechnung muss den Hinweis enthalten: „Leistungsort beim Leistungsempfänger gemäß Art. 44 MwStSystRL – nicht steuerbar in Ungarn“.

Vorteile von Reverse Charge auf einen Blick

Das Reverse-Charge-Verfahren bietet der ungarischen Kft mehrere entscheidende Vorteile bei der grenzüberschreitenden Rechnungsstellung.

Kein Liquiditätsnachteil: Die Kft muss keine Mehrwertsteuer vorfinanzieren und auf die Erstattung warten. Das verbessert den Cashflow erheblich, besonders bei größeren Aufträgen.

Keine ausländische MwSt.-Registrierung: Die Kft muss sich nicht in Deutschland, Österreich oder anderen EU-Ländern für Umsatzsteuerzwecke registrieren, solange sie nur B2B-Dienstleistungen erbringt.

Einfache Buchhaltung: Statt unterschiedliche MwSt.-Sätze verschiedener Länder zu verwalten, stellt die Kft einheitlich Nettorechnungen aus. Das reduziert den administrativen Aufwand erheblich.

Wettbewerbsvorteil bei Preisgestaltung: Da die 9% ungarische Körperschaftsteuer deutlich unter der deutschen Gesamtsteuerbelastung liegt, kann die Kft attraktivere Preise anbieten oder höhere Margen erzielen.

Akzeptanz bei Geschäftskunden: Das Reverse-Charge-Verfahren ist EU-weit Standard und den Buchhaltungsabteilungen deutscher und österreichischer Unternehmen bestens bekannt. Es gibt keine Akzeptanzprobleme oder Erklärungsbedarf.

Wichtige Hinweise zur korrekten Anwendung

Damit das Reverse-Charge-Verfahren korrekt angewendet wird, müssen einige formale Anforderungen erfüllt sein. Die USt-IdNr. des Kunden muss vor Rechnungsstellung geprüft werden – am einfachsten über das MIAS-System der EU-Kommission. Beide USt-IdNr. (Leistungserbringer und Empfänger) müssen auf der Rechnung erscheinen. Die Zusammenfassende Meldung (ZM) muss monatlich oder quartalsweise an die ungarische Steuerbehörde NAV übermittelt werden.

Wichtig: Das Reverse-Charge-Verfahren gilt nur für B2B-Geschäfte. Bei Leistungen an Privatpersonen (B2C) gelten andere Regeln – hier muss grundsätzlich die MwSt. des Empfängerlandes berechnet werden, was eine Registrierung im One-Stop-Shop (OSS) erfordern kann.

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