Dividenden aus einer ungarischen Kft.: Besteuerung in Deutschland

Konditorin teilt Torte mit Euro- und Ft-Symbol – Symbolbild für Dividendenaufteilung aus Ungarn

Wer Gewinne aus einer ungarischen Kft. an einen in Deutschland ansässigen Gesellschafter ausschütten möchte, sollte drei Ebenen unterscheiden: die Besteuerung des Gewinns bei der Kft., die ordnungsgemäße Ausschüttung in Ungarn und die Besteuerung der Dividende aus der ungarischen Kft. in Deutschland. Erst diese Gesamtbetrachtung zeigt, welcher Betrag tatsächlich beim Gesellschafter ankommt.

Eine Dividende ist kein Betriebsausgabenposten der Kft., sondern eine Verwendung bereits erwirtschafteter Gewinne. Die ungarische Körperschaftsteuer und gegebenenfalls weitere Unternehmensabgaben entstehen daher auf Ebene der Gesellschaft. Die spätere Ausschüttung wird anschließend beim Empfänger nach dessen persönlicher oder gesellschaftsrechtlicher Situation beurteilt.

Vor der Steuer kommt der wirksame Ausschüttungsbeschluss

Eine Überweisung vom Geschäftskonto an den Gesellschafter ist nicht allein deshalb eine Dividende. Zunächst muss festgestellt werden, ob ausschüttungsfähiger Gewinn beziehungsweise ausschüttungsfähige Rücklagen vorhanden sind. Buchhaltung, Jahresabschluss, Eigenkapitalsituation und gesellschaftsrechtlicher Beschluss müssen zusammenpassen.

Bei einer regulären Ausschüttung werden typischerweise folgende Punkte koordiniert:

  • Feststellung des Jahresabschlusses und des verfügbaren Ergebnisses,
  • Prüfung der gesetzlichen Kapital- und Solvenzvoraussetzungen,
  • Gesellschafterbeschluss über Höhe und Zeitpunkt der Ausschüttung,
  • steuerliche Einordnung und erforderliche Meldungen in Ungarn,
  • ordnungsgemäße Zahlungs- und Buchungsunterlagen,
  • Unterlagen für die deutsche Steuererklärung des Empfängers.

Für Abschlags- oder Zwischendividenden gelten zusätzliche Voraussetzungen. Deshalb sollten private Entnahmen nicht nachträglich als Ausschüttung „umetikettiert“ werden.

Privatperson mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland

Hält eine in Deutschland steuerlich ansässige Privatperson die Kft.-Anteile im Privatvermögen, gehören Dividenden grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Im Regelfall gilt der besondere Steuertarif von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Persönliche Besonderheiten, Verlustverrechnung, Sparer-Pauschbetrag und die konkrete Veranlagung können das Ergebnis beeinflussen.

Eine ungarische Kft. zahlt die Dividende häufig direkt aus, ohne dass eine deutsche Bank automatisch deutsche Kapitalertragsteuer einbehält. Das bedeutet nicht, dass die Einnahme in Deutschland steuerfrei ist. Ausländische Kapitalerträge müssen vollständig und mit den dazugehörigen Nachweisen in der deutschen Steuererklärung angegeben werden.

Wann das Teileinkünfteverfahren relevant werden kann

Bei unternehmerischen Beteiligungen kann für natürliche Personen unter bestimmten Voraussetzungen statt des pauschalen Kapitalertragsteuertarifs das Teileinkünfteverfahren in Betracht kommen. Das betrifft insbesondere bestimmte Beteiligungshöhen oder eine maßgebliche berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft. Dann werden grundsätzlich 60 Prozent der Dividende mit dem persönlichen Steuersatz erfasst; damit zusammenhängende Aufwendungen können anteilig berücksichtigt werden.

Ob dieses Verfahren beantragt werden kann und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von Beteiligung, Tätigkeit, Kosten und persönlichem Steuersatz ab. Es sollte nicht allein anhand eines Prozentsatzes entschieden werden.

Wenn eine deutsche Kapitalgesellschaft die Anteile hält

Erhält beispielsweise eine deutsche GmbH Dividenden von einer ungarischen Kft., gelten andere Regeln als bei einer Privatperson. § 8b KStG kann Beteiligungserträge unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend von der Körperschaftsteuer freistellen; ein Anteil wird dabei typischerweise als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt. Für kleinere Beteiligungen gelten Einschränkungen.

Auch die Gewerbesteuer folgt eigenen Beteiligungs- und Nachweisregeln. Zusätzlich können das DBA und innerhalb der EU die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie beziehungsweise ihrer nationalen Umsetzung relevant sein. Deshalb darf eine Holdingstruktur nicht mit der vereinfachten Aussage „Dividenden sind zu 95 Prozent steuerfrei“ geplant werden, ohne Beteiligungshöhe, Haltedauer, Tätigkeit und Gewerbesteuer zu prüfen.

Was das DBA Deutschland–Ungarn tatsächlich regelt

Artikel 10 des Doppelbesteuerungsabkommens erlaubt grundsätzlich eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers. Gleichzeitig kann auch der Staat der ausschüttenden Gesellschaft ein begrenztes Besteuerungsrecht haben.

Die im DBA genannten Höchstgrenzen betragen:

  • 5 Prozent des Bruttobetrags, wenn der Nutzungsberechtigte eine qualifizierende Gesellschaft ist, die unmittelbar mindestens 10 Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft hält,
  • 15 Prozent des Bruttobetrags in den übrigen Fällen.

Das sind Obergrenzen des Abkommens, keine pauschalen automatischen Quellensteuersätze. Ob Ungarn nach seinem aktuellen innerstaatlichen Recht tatsächlich Steuer einbehält, hängt unter anderem vom Empfänger, seiner Ansässigkeit, der Beteiligungsstruktur und den vorgelegten Nachweisen ab. Eine frühere pauschale Aussage, Ungarn behalte bei jeder Ausschüttung 10 Prozent ein, ist daher nicht richtig.

Anrechnung ausländischer Steuer in Deutschland

Wenn in Ungarn auf eine Dividende tatsächlich eine nach dem DBA zulässige Steuer erhoben wurde, kann sie in Deutschland grundsätzlich nach den anwendbaren deutschen Regeln berücksichtigt werden. Angerechnet werden kann nicht beliebig jede einbehaltene Summe. Entscheidend sind unter anderem der abkommensrechtlich zulässige Betrag, die deutsche Steuer auf die betreffenden Einkünfte und geeignete Nachweise.

Wurde mehr als der zulässige Betrag einbehalten, kann ein Erstattungsverfahren in Ungarn erforderlich sein. Deshalb sollte schon vor der Auszahlung geklärt werden, welche Ansässigkeitsbescheinigung, Beteiligungsnachweise und Erklärungen benötigt werden.

Welche Unterlagen sollte der Gesellschafter aufbewahren?

  • Jahresabschluss oder geeigneten Ergebnisnachweis der Kft.,
  • Gesellschafterbeschluss über die Ausschüttung,
  • Abrechnung und Zahlungsbeleg,
  • Nachweis über Beteiligung und Nutzungsberechtigung,
  • Ansässigkeitsbescheinigung, soweit erforderlich,
  • Bescheinigung über tatsächlich einbehaltene und abgeführte ungarische Steuer,
  • Umrechnung des Betrags in Euro nach der steuerlich zutreffenden Methode,
  • Unterlagen über bereits erfasste Hinzurechnungsbeträge, falls das AStG zuvor angewendet wurde.

Die konkrete deutsche Deklaration übernimmt der deutsche Steuerberater. Die ungarische Buchhaltung stellt die gesellschafts- und steuerseitigen Ausschüttungsunterlagen bereit.

Ausschüttung und Hinzurechnungsbesteuerung nicht doppelt rechnen

Wurden Einkünfte einer Kft. bereits nach dem deutschen Außensteuergesetz beim Gesellschafter hinzugerechnet, enthält das Gesetz besondere Regeln für spätere Ausschüttungen. Das soll eine unkoordinierte doppelte Erfassung desselben wirtschaftlichen Ergebnisses verhindern.

Ob und in welcher Höhe ein Kürzungsbetrag berücksichtigt werden kann, muss anhand der früheren Bescheide und der gesetzlichen Zeiträume geprüft werden. Die Ausschüttung sollte deshalb nicht isoliert von einer bereits erfolgten Hinzurechnungsbesteuerung erklärt werden.

Mehr dazu: Ungarische Kft. und deutsche Hinzurechnungsbesteuerung.

Dividende, Geschäftsführergehalt oder Darlehen?

Die Auszahlung an einen Gesellschafter kann unterschiedliche Rechtsgründe haben. Ein angemessenes Geschäftsführergehalt vergütet eine tatsächliche Tätigkeit und wird anders behandelt als eine Gewinnausschüttung. Ein Gesellschafterdarlehen benötigt einen echten Vertrag, marktgerechte Konditionen und eine nachvollziehbare Rückzahlung. Private Ausgaben über das Firmenkonto können dagegen steuerliche und gesellschaftsrechtliche Folgefragen auslösen.

Es geht daher nicht darum, nachträglich die günstigste Bezeichnung zu wählen. Zahlungsgrund, Vertrag, Buchung und tatsächlicher Ablauf müssen übereinstimmen.

Ein einfaches Rechenmodell – bewusst ohne falsche Pauschalwerte

Eine belastbare Ausschüttungsrechnung beginnt beim steuerpflichtigen Gewinn der Kft. Nach den ungarischen Unternehmenssteuern und dem wirksamen Ausschüttungsbeschluss ergibt sich die Bruttodividende. Anschließend werden eine gegebenenfalls tatsächlich erhobene ungarische Quellensteuer und die Besteuerung beim deutschen Empfänger berücksichtigt.

Der Nettobetrag hängt deshalb davon ab, ob der Empfänger eine Privatperson oder eine Gesellschaft ist, wo er steuerlich ansässig ist, wie hoch seine Beteiligung ist, welches deutsche Besteuerungsverfahren gilt und ob ausländische Steuer angerechnet werden kann. Ein allgemeines „Aus 100.000 Euro Gewinn bleiben immer X Euro“ wäre fachlich unseriös.

Wie HUNCONSULT die Ausschüttung praktisch koordiniert

HUNCONSULT bringt die Beteiligten zum richtigen Zeitpunkt zum Einsatz. Die ungarische Buchhaltung prüft Ergebnis und Ausschüttungsgrundlage. Bei Bedarf erstellt oder prüft der ungarische Rechtsanwalt den gesellschaftsrechtlichen Beschluss. Der deutsche Steuerberater beurteilt die Behandlung beim in Deutschland ansässigen Empfänger.

Norbert Péter bleibt dabei die koordinierende Schnittstelle. HUNCONSULT erbringt keine Steuer- oder Rechtsberatung, sorgt aber dafür, dass Informationen, Beschlüsse, Nachweise und Zahlungen nicht voneinander getrennt bearbeitet werden.

Passende nächste Schritte:
Buchhaltung für Ihre Kft. in Ungarn koordinieren
Doppelbesteuerung Deutschland–Ungarn verstehen
Tatsächliche Geschäftsleitung richtig einordnen

Häufige Fragen zu Dividenden einer Kft.

Sind Dividenden einer ungarischen Kft. in Deutschland steuerfrei?

Bei einer in Deutschland ansässigen Privatperson grundsätzlich nicht. Bei einer empfangenden deutschen Kapitalgesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen weitgehende Freistellungen gelten. Die Beteiligungs- und Gewerbesteuerregeln müssen gesondert geprüft werden.

Behält Ungarn immer 10 Prozent Quellensteuer ein?

Nein. Das DBA nennt keine allgemeine 10-%-Regel. Es begrenzt ein mögliches Quellenbesteuerungsrecht je nach Fall auf 5 beziehungsweise 15 Prozent. Ob nach ungarischem innerstaatlichem Recht tatsächlich ein Abzug entsteht, ist separat zu prüfen.

Muss eine ausländische Dividende in Deutschland erklärt werden?

Ja, wenn der Empfänger in Deutschland steuerpflichtig ist und die Dividende der deutschen Besteuerung unterliegt. Eine fehlende deutsche Bankabrechnung macht die Ausschüttung nicht steuerfrei.

Kann eine ungarische Steuer vollständig angerechnet werden?

Nur im Rahmen der anwendbaren deutschen und abkommensrechtlichen Grenzen und bei ausreichendem Nachweis. Ein überhöhter ausländischer Abzug muss gegebenenfalls im Quellenstaat zurückgefordert werden.

Darf der Gesellschafter jederzeit Geld aus der Kft. entnehmen?

Nein. Eine Auszahlung benötigt einen eindeutigen Rechtsgrund, beispielsweise einen wirksamen Dividendenbeschluss, ein angemessenes Gehalt, eine Auslagenabrechnung oder ein echtes Darlehen.

Fazit: Ausschüttungen lassen sich gut planen

Dividenden aus einer ungarischen Kft. sind kein unübersichtliches Hindernis, wenn Gesellschaft, Buchhaltung und Besteuerung des Empfängers gemeinsam betrachtet werden. Wichtig sind ein wirksamer Beschluss, vollständige Unterlagen und eine fallbezogene Berechnung.

HUNCONSULT koordiniert die ungarischen Abläufe und bringt die passenden Buchhalter, Steuerberater und bei Bedarf Rechtsanwälte zum Einsatz. So wird die Ausschüttung nicht nur überwiesen, sondern nachvollziehbar vorbereitet.

Besprechen Sie mit HUNCONSULT die nächsten Schritte für Ihre Kft.

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