Ungarische Kft und deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: verständlich erklärt

Unternehmerin mit Blick in die Kamera – Symbolbild für strategische Planung bei ungarischer Kft-Gründung

Eine ungarische Kft und die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung gehören nicht automatisch zusammen. Der ungarische Körperschaftsteuersatz von 9 Prozent allein führt noch nicht dazu, dass Gewinne unmittelbar einem in Deutschland ansässigen Gesellschafter zugerechnet werden. Dafür müssen mehrere gesetzliche Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.

Entscheidend sind insbesondere die Beteiligungs- und Beherrschungsverhältnisse, die konkrete Art der Einkünfte, die tatsächliche Steuerbelastung und – bei Gesellschaften innerhalb der EU oder des EWR – die reale wirtschaftliche Tätigkeit. Dieser Beitrag erklärt die Grundlogik für deutsche Steuerpflichtige. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch einen zugelassenen Steuerberater.

Was soll die Hinzurechnungsbesteuerung bewirken?

Die deutschen Regelungen des Außensteuergesetzes sollen bestimmte niedrig besteuerte Einkünfte einer beherrschten ausländischen Gesellschaft erfassen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann ein sogenannter Hinzurechnungsbetrag beim deutschen Steuerpflichtigen angesetzt werden, obwohl die Kft. den betreffenden Gewinn noch nicht ausgeschüttet hat.

Das bedeutet nicht, dass jede operative Kft. in Ungarn betroffen ist. Das Gesetz unterscheidet nach Beteiligung, Einkunftsart und Tätigkeit. Deshalb ist eine belastbare Prüfung wesentlich genauer als die pauschale Aussage: „Ungarn hat 9 Prozent Körperschaftsteuer, also greift automatisch die Hinzurechnungsbesteuerung.“

Vier Fragen bestimmen die erste Einordnung

1. Wer ist in Deutschland steuerpflichtig?

Zunächst muss geklärt werden, welche Gesellschafter oder nahestehenden Personen in Deutschland steuerlich ansässig sind. Die persönliche Ansässigkeit des Gesellschafters ist eine andere Frage als der Ort der Geschäftsleitung der Kft. Beide Themen können sich berühren, dürfen aber nicht miteinander verwechselt werden.

2. Wird die ausländische Gesellschaft beherrscht?

Für die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung betrachtet § 7 AStG insbesondere, ob ein unbeschränkt Steuerpflichtiger allein oder gemeinsam mit ihm nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Anteile, Stimmrechte oder vergleichbarer Ansprüche hält. Bei Beteiligungen mehrerer Personen und bei Gesellschaftsgruppen ist die Zuordnung genauer zu prüfen.

3. Welche Einkünfte erzielt die Kft. tatsächlich?

Das Außensteuergesetz arbeitet nicht einfach mit den Alltagsbegriffen „aktiv“ und „passiv“. § 8 AStG enthält einen detaillierten Katalog. Produktion, Handel und Dienstleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen begünstigte aktive Einkünfte sein. Bei konzerninternen Leistungen, Handel mit nahestehenden Personen, Finanzierung, Lizenzen, Vermietung oder Beteiligungserträgen sind zusätzliche Bedingungen und Ausnahmen zu beachten.

4. Liegt eine Niedrigbesteuerung vor?

Die frühere deutsche Grenze von 25 Prozent ist überholt. Nach der aktuellen Fassung des § 8 AStG gelten Einkünfte grundsätzlich als niedrig besteuert, wenn die maßgebliche Ertragsteuerbelastung weniger als 15 Prozent beträgt. Wie hoch die tatsächliche Belastung für die betreffenden Einkünfte ist, muss nach den deutschen gesetzlichen Maßstäben ermittelt werden. Der nominelle ungarische Steuersatz ist daher ein wichtiger Ausgangspunkt, aber nicht die vollständige Berechnung.

Warum eine gewöhnliche operative Kft. nicht automatisch betroffen ist

Viele Kft. erbringen reale Leistungen, handeln mit Waren, beschäftigen Menschen, bedienen Kunden und tragen unternehmerische Risiken. Ob ihre Einkünfte unter die Hinzurechnungsbesteuerung fallen, hängt von der genauen gesetzlichen Einordnung ab – nicht allein vom Land oder vom Steuersatz.

Beispiele für Fragen, die bei einer operativen Gesellschaft betrachtet werden:

  • Welche Leistungen erbringt die Kft. und für wen?
  • Wer verhandelt Verträge und trägt die geschäftlichen Entscheidungen?
  • Welche Funktionen, Risiken und Vermögenswerte liegen tatsächlich bei der Kft.?
  • Gibt es Geschäfte mit Gesellschaftern oder anderen nahestehenden Unternehmen?
  • Welche personellen, technischen und räumlichen Mittel benötigt das konkrete Geschäftsmodell?

Eine kleine Beratungsgesellschaft braucht nicht automatisch dieselbe Organisation wie ein Produktionsbetrieb. Entscheidend ist, dass Tätigkeit, Verantwortlichkeiten und Ressourcen wirtschaftlich zusammenpassen.

Die EU-/EWR-Regel für eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit

Für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat sieht § 8 AStG unter bestimmten Voraussetzungen einen Gegenbeweis vor. Dafür muss die Gesellschaft einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Das Gesetz betrachtet unter anderem qualifiziertes Personal sowie die für die Tätigkeit erforderliche sachliche und räumliche Ausstattung. Die Tätigkeit muss eigenständig ausgeübt werden; eine überwiegende Auslagerung an Dritte kann problematisch sein.

Ungarn ist Mitglied der Europäischen Union. Dadurch kann diese Regel für eine ungarische Kft. relevant sein. Sie ist jedoch kein pauschaler Freibrief. Die tatsächlichen Funktionen der Gesellschaft und die gesetzlichen Voraussetzungen müssen nachvollziehbar belegt werden.

Mehr dazu: Substanz für Ihre Kft. in Ungarn passend zum Geschäftsmodell aufbauen.

Drei Steuerfragen, die getrennt geprüft werden müssen

Eine saubere Struktur unterscheidet drei Ebenen:

  • Besteuerung der Kft.: Wo ist die Gesellschaft aufgrund von Sitz, Geschäftsleitung und Tätigkeit steuerpflichtig?
  • Hinzurechnungsbesteuerung des Gesellschafters: Sind die besonderen Voraussetzungen des deutschen Außensteuergesetzes erfüllt?
  • Besteuerung von Ausschüttungen: Wie werden spätere Dividenden beim Gesellschafter behandelt und wie werden bereits berücksichtigte Beträge einbezogen?

Die Hinzurechnungsbesteuerung macht eine Kft. nicht „unsichtbar“ und ersetzt auch nicht automatisch deren ungarische Besteuerung. Das Gesetz enthält Regeln zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags sowie zur Berücksichtigung von Steuern und späteren Ausschüttungen. Diese Berechnung gehört in die Hände eines mit internationalem Steuerrecht vertrauten Fachberaters.

Was Unternehmer vor der Gründung klären sollten

Die beste Vorbereitung beginnt nicht mit einer künstlichen Konstruktion, sondern mit dem realen Vorhaben. Vor der Gründung sollten insbesondere folgende Punkte auf den Tisch:

  • Wohnsitz und steuerliche Ansässigkeit der Gesellschafter,
  • Beteiligungsquoten, Stimmrechte und nahestehende Personen,
  • geplante Leistungen, Kunden und Lieferanten,
  • Geschäfte innerhalb einer Unternehmensgruppe,
  • Ort der Geschäftsleitung und operative Entscheidungswege,
  • Personal, Räume, Technik und externe Dienstleister,
  • Finanzierung, Lizenzen, Beteiligungen oder Vermietung,
  • geplante Verwendung und Ausschüttung von Gewinnen.

Mit diesen Informationen kann ein Steuerfachmann beurteilen, welche Vorschriften relevant sind. Eine Gründung ohne diese Vorprüfung kann später unnötige Umbauten verursachen.

Wie HUNCONSULT die praktische Umsetzung koordiniert

HUNCONSULT verspricht keine pauschale Steuerersparnis. Norbert Péter betrachtet zuerst das Unternehmen, das tatsächlich entstehen soll. Für eine einfache operative Kft. kommen andere Abläufe und Fachleute zum Einsatz als bei einer Holding, Lizenzstruktur, Muttergesellschaft oder internationalen Beteiligung.

Wo deutsches und ungarisches Steuerrecht zusammentreffen, bringt HUNCONSULT geeignete Steuerberater und Buchhalter zum Einsatz. Die Fachberater übernehmen die rechtliche und steuerliche Beurteilung; HUNCONSULT koordiniert die praktischen Schritte in Ungarn und sorgt dafür, dass Gesellschaft, Bank, Buchhaltung und laufende Organisation zusammenpassen.

Passende nächste Schritte:
Kft.-Gründung in Ungarn persönlich koordinieren
Tatsächliche Geschäftsleitung einer Kft. verstehen
Doppelbesteuerung Deutschland–Ungarn verständlich erklärt

Häufige Fragen

Gilt die Hinzurechnungsbesteuerung wegen der ungarischen 9 Prozent automatisch?

Nein. Die niedrige Besteuerung ist nur ein Element. Zusätzlich müssen unter anderem Beteiligung und Einkunftsart geprüft werden. Bei EU-/EWR-Gesellschaften kann außerdem die tatsächliche wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit von Bedeutung sein.

Gilt in Deutschland noch die Grenze von 25 Prozent?

Nein. Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung liegt die maßgebliche Schwelle für eine Niedrigbesteuerung grundsätzlich bei weniger als 15 Prozent.

Braucht jede Kft. zwingend eigene Mitarbeiter und große Büroräume?

Nein. Die erforderliche Organisation hängt von der tatsächlichen Tätigkeit ab. Für den EU-/EWR-Gegenbeweis stellt das Gesetz jedoch konkrete Anforderungen an die wirtschaftliche Tätigkeit, das Personal sowie die sachliche und räumliche Ausstattung. Diese müssen im Einzelfall geprüft werden.

Ist die Hinzurechnungsbesteuerung dasselbe wie eine deutsche Betriebsstätte?

Nein. Eine Betriebsstätte, der Ort der Geschäftsleitung und die Hinzurechnungsbesteuerung sind unterschiedliche steuerliche Anknüpfungspunkte. Sie müssen getrennt untersucht werden.

Kann HUNCONSULT verbindlich beurteilen, ob das AStG greift?

HUNCONSULT erbringt keine Steuerberatung. HUNCONSULT bereitet die praktischen Informationen auf und bringt bei Bedarf geeignete deutsche und ungarische Steuerfachleute zum Einsatz.

Fazit: Keine automatische Hürde, sondern eine prüfbare Regel

Eine ungarische Kft. ist nicht allein wegen ihres Steuersatzes ein Fall der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. Entscheidend ist die Kombination aus Beteiligung, konkreten Einkünften, Steuerbelastung und wirtschaftlicher Tätigkeit.

Wer diese Fragen vor der Gründung klärt und das Unternehmen entsprechend seinem tatsächlichen Geschäftsmodell organisiert, schafft eine belastbare Ausgangslage. HUNCONSULT koordiniert diesen Prozess und bringt die erforderlichen Fachleute passend zur jeweiligen Struktur zum Einsatz.

Besprechen Sie mit HUNCONSULT, wie Ihre Kft. praktisch vorbereitet und koordiniert werden soll.

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